ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Urheberrecht
1.1 Urhebererklärung
Die Künstlerin / Der Künstler / Die Künstlergruppe versichert, dass sich das Werk
in ihrem/seinem alleinigen Eigentum befindet und frei von Rechten Dritter ist.
Sie/Er versichert darüber hinaus, dass das Werk eine eigenständige Arbeit von
ihr/ihm ist.
1.2 Nutzung und Verwertung
Jede Nutzung und Verwertung des Werkes ist nur nach Unterrichtung und mit
Zustimmung der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe erlaubt und gilt
nur für die vereinbarte Dauer und den vereinbarten Zweck.
Mit dem Besitz des Werkes sind – sofern nicht anders vereinbart – keine Verwertungs-
oder Nutzungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz verbunden; dies
gilt insbesondere für das öffentliche Ausstellen.
1.3 Namensnennung
Bei jeder Nutzung des Werkes ist der Name der Künstlerin / des Künstlers/
der Künstlergruppe (Urheberin/Urheber) zu nennen.
1.4 Angemessene Vergütung
Für jede Nutzung oder Verwertung des Werkes hat die Künstlerin / der Künstler /
die Künstlergruppe Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG – Urheberrechtsgesetz).
1.5 Veröffentlichungen
Sämtliche Abbildungen, Reproduktionen und Publikationen des Werkes bedürfen
des Einverständnisses der Urheberin / des Urhebers.
Zur Werknutzung überlassene Unterlagen (Fotos, Dias, Texte u. a.) dürfen nur
mit Einverständnis der/des auf den Unterlagen genannten Künstlerin/
Künstlers//Künstlergruppe und unter Nennung ihres/seines Namens veröffentlicht
werden.
1.6 Aktuelle Berichterstattung zur Ausstellung
Im Zusammenhang mit einer Ausstellung ist das Recht zur aktuellen Berichterstattung
über das Werk eingeräumt, ebenso das Recht zur Abbildung des Werkes
auf Plakat, Einladung, im Internet sowie im Katalog.
1.7 Folgerecht/Zugangsrecht
Das Folgerecht (§ 26 UrhG) und das Zugangsrecht (§ 25 UrhG) werden anerkannt.
Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, soweit zumutbar der Künstlerin /
dem Künstler / der Künstlergruppe das Werk vorübergehend zur Nutzung
(z. B. für Ausstellungen, Retrospektiven usw.) zu überlassen.

§ 2 Rechte, Pflichten und Leistungen beider Vertragsparteien
2.1 Übergabe des Werkes
Die Künstlerin / Der Künstler / Die Künstlergruppe ist verpflichtet, das Werk zum
vereinbarten Termin, in einwandfreiem Zustand und eindeutig bezeichnet zu
übergeben.

2.2 Präsentation / Technische Voraussetzungen
Über Art und Umfang der Präsentation entscheiden Künstlerin/Künstler/Künstlergruppe
und Nutzerin/Nutzer einvernehmlich. Die technischen Voraussetzungen
werden von der Nutzerin / dem Nutzer gewährleistet und finanziert.
2.3 Veranstaltungen
Ist für die Präsentation des Werkes die Anwesenheit der Künstlerin / des Künstlers
/ der Künstlergruppe zu einer Veranstaltung gewünscht, so ist sie/er dazu
bereit, sofern der Termin rechtzeitig vereinbart wurde. Die anfallenden Kosten
werden von der Nutzerin / dem Nutzer getragen; gleiches gilt für alle Folgeveranstaltungen.
Auf die Anwesenheit der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe ist in allen
Werbematerialien hinzuweisen.
2.4 Publikationen/Katalog
Die Kosten für die Gestaltung und Herstellung sämtlicher Publikationen werden
von der Nutzerin / dem Nutzer getragen. Leistungen, die in diesem Zusammenhang
von der Künstlerin / dem Künstler / der Künstlergruppe erbracht werden,
werden der Nutzerin / dem Nutzer in Rechnung gestellt.
Die Festlegung der Höhe der Auflage sowie die Ausführung und Herstellung der
Publikationen und/oder des Kataloges erfolgt in Absprache und im Einvernehmen
beider Vertragspartnerinnen/Vertragspartner. Die Künstlerin / Der Künstler /
Die Künstlergruppe erhält einen angemessen hohen Teil der Auflage kostenlos
zur eigenen Verfügung.
Kostenbeteiligung der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe ist nur in
Zusammenhang mit der Herstellung eines Kataloges möglich, wird ausschließlich
mit Kunstwerken geleistet und muss gesondert vereinbart werden.
2.5 Haftung
Die Künstlerin / Der Künstler / Die Künstlergruppe haftet nur für Schäden, die
sie/er oder ihre/seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen.
2.6 Versicherungen
Der Versicherungswert entspricht dem Verkaufswert und ist von der Künstlerin /
dem Künstler / der Künstlergruppe und der Nutzerin / dem Nutzer einvernehmlich
festzulegen. Die Nutzerin / Der Nutzer trägt die Kosten der anfallenden Versicherungen
in voller Höhe. Die Versicherungen müssen nachgewiesen werden.
2.7 Transport/Transportversicherung
Die Kosten für den sachgemäßen Hin- und Rücktransport des Werkes sowie deren
Versicherung (»von Nagel zu Nagel«) sind in voller Höhe von der Nutzerin /
dem Nutzer zu übernehmen.
2.8 Garantie/Wartung/Reparatur
Garantieleistungen der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe für die
künstlerische Gestaltung sind ausgeschlossen, sofern im Vertrag nicht anders
vereinbart. Wartungsverpflichtungen werden nicht übernommen, es sei denn,
sie werden gesondert vereinbart.

2.9 Vernichtung/Zerstörung/Diebstahl/Beschädigung/witterungsbedingte Schädigung
Die Nutzerin / Der Nutzer trifft alle erforderlichen, technisch möglichen und zumutbaren
Vorkehrungen, um Schaden, Diebstahl usw. am Werk zu verhindern.
Bei einer Vernichtung oder Zerstörung des Werkes ist die Nutzerin / der Nutzer
bzw. die Eigentümerin / der Eigentümer verpflichtet, die Künstlerin / den Künstler
/ die Künstlergruppe unverzüglich zu unterrichten; das Recht der Künstlerin / des
Künstlers / der Künstlergruppe zur Geltendmachung eines Schadenersatzes wird
hierdurch nicht berührt.
2.10 Beabsichtigte Vernichtung durch die Eigentümerin / den Eigentümer
Bei beabsichtigter Vernichtung des Werkes ist die Eigentümerin/der Eigentümer
verpflichtet, die Künstlerin / den Künstler / die Künstlergruppe vorab zu unterrichten
und mit ihr/ihm eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen, z. B. das
Werk kostenfrei zurückzugeben.
2.11 Reisekosten
Die Reisekosten, Kosten für Übernachtungen sowie Mehraufwendungen der
Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe zur Erfüllung des Vertrages werden
von der Nutzerin / dem Nutzer gegen Nachweis erstattet.
2.12 Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Leistungen der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe werden
von der Nutzerin / dem Nutzer gesondert vergütet. Bei Bedarf ist ein Kostenvoranschlag
vorzulegen.
Alle mit den vereinbarten Wartungsverpflichtungen verbundenen Kosten werden
von der Nutzerin / dem Nutzer getragen und der Künstlerin / dem Künstler / der
Künstlergruppe gesondert vergütet.
Der Künstlerin / Dem Künstler / Der Künstlergruppe ist es vorbehalten, erforderliche
Restaurierungen oder Reparaturen gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen.
Nimmt die Künstlerin / der Künstler /die Künstlergruppe die
Restaurierung oder die Reparaturen nicht selbst vor, so gibt sie / er verbindliche
Hinweise zu Art und Weise der Ausführung.
2. 13 Rückgabe des Werkes
Wird das Werk der Nutzerin / dem Nutzer nur vorübergehend überlassen, so ist
sie/er verpflichtet, es nach Vertragsende unverzüglich und in einwandfreiem Zustand
zurückzugeben.
Eine Verlängerung der Überlassungsfrist bedarf der Einwilligung der Künstlerin /
des Künstlers / der Künstlergruppe. Ein für die Überlassung vereinbartes Honorar
erhöht sich in diesem Fall zeitanteilig; der Erhöhungsbetrag wird mit Beginn der
Verlängerung fällig.
§ 3 Zahlungsbedingungen
3.1 Zahlungsfrist

Sämtliche Ansprüche der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe auf
Zahlung sind fällig je zur Hälfte bei Vertragsabschluss und bei Erbringung der
von der Künstlerin / vom Künstler / der Künstlergruppe geschuldeten Leistung.
Sie sind zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen.
3.2 Mehrwertsteuer
Sämtliche Vergütungen und Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.

3.3 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Begleichung sowohl des Gesamtpreises als auch der Vergütungen
für zusätzliche Leistungen der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe
verbleibt das Kunstwerk im Eigentum der Künstlerin / des Künstlers /
der Künstlergruppe.
3.4 Minderung der Vergütungen
»Nichtgefallen« der Ausführung des Werkes der Künstlerin / des Künstlers /
der Künstlergruppe, eines Auftrages oder einer Präsentation kann nicht zu einer
Minderung der Vergütungen führen.
3.5 Abgabepflicht
Die gesetzliche Künstlersozialversicherungsabgabe sowie anfallende Abgaben
an entsprechende Verwertungsgesellschaften werden von der Nutzerin / dem
Nutzer getragen, sofern sie/er abgabepflichtig ist.
§ 4 Aufhebung und Kündigung von Verträgen
4.1 Form

Aufhebung und Kündigung von Verträgen bedürfen der schriftlichen Form.
4.2 Aufhebung/Kündigung durch die Nutzerin / den Nutzer
Im Falle der Aufhebung/Kündigung durch die Nutzerin / den Nutzer wird ein Honorar
für die nicht zur Nutzung übernommene Arbeit fällig; es beträgt mindestens
50 Prozent des vereinbarten Honorars zuzüglich der nachgewiesenen Materialkosten.
4.3 Aufhebung/Kündigung durch die Künstlerin / den Künstler / die Künstlergruppe
Im Fall der Aufhebung/Kündigung durch die Künstlerin / den Künstler / die Künstlergruppe
ist die Rückzahlung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung gezahlten
Vergütungen ausgeschlossen.
4.4 Absage im Krankheitsfall
Bei einer Absage wegen Krankheit der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe
ist ein ärztliches Attest beizubringen. Die Rückzahlung bereits gezahlter
Vergütungen ist ausgeschlossen.

Erläuterungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das grundlegende Vertragsverhältnis
zwischen Bildenden Künstlerinnen und Künstlern und deren jeweiliger Vertragspartei.
Die Vertragspartnerinnen und -partner können verschiedenste Nutzerinnen
und Nutzer sein: Veranstalter, Galeristen, Kommissionäre, Auftraggeber, Käufer unter
anderen.
Die AGB sind Grundlage aller Musterverträge. Sie sollten vor Vertragsunterzeichnung
von beiden Parteien zur Kenntnis genommen werden. Mit der Unterzeichnung des
Vertrages werden die AGB von beiden Seiten akzeptiert. Das hat zur Folge, dass die in
den AGB aufgelisteten Paragraphen Bestandteile des Vertrages werden, ohne darin
aufgeführt sein zu müssen. Wenn identische Paragraphen oder Formulierungen sowohl
in den AGB als auch in den einzelnen Verträgen vorkommen, bekräftigt das die
Bedeutung dieser Passagen für den konkreten Vertrag und ist kein Grund, aus einem
von beiden gestrichen zu werden.
Achtung! Nicht vergessen, die eigenen AGB der anderen Seite zur Kenntnis zu geben
oder dem Vertrag beizulegen. Es gelten immer diejenigen AGB, die vor der Vertragsunterzeichnung
zuletzt im Verkehr waren. Wenn die andere Vertragspartei ihre AGB
sendet, sollte im Gegenzug durch Übersendung der eigenen AGB sofort widersprochen
werden. Wird der Widerspruch versäumt, so gelten die AGB der Vertragspartnerin
/ des Vertragspartners.
Maßgebliche inhaltliche Änderungen sollten nicht ohne rechtlichen Beistand erfolgen.
Urheberrecht
Sind die Werkabbildungen von einer Fotografin / einem Fotografen erstellt worden,
muss die Nutzung geregelt und die Urheberin / der Urheber genannt werden. Gleiches
gilt, wenn die Künstlerin / der Künstler / die Künstlergruppe das Werk selbst fotografisch
oder mittels anderer Techniken reproduziert hat.
Das Folgerecht regelt das Recht der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe,
bei Weiterveräußerung eines bereits veräußerten Werkes durch bzw. an einen Kunsthändler
oder Versteigerer (§ 26 UrhG) am Erlös beteiligt zu sein.
Das Zugangsrecht regelt das Recht der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe
auf Zugang zu bereits veräußerten Werken, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken
oder Bearbeitungen erforderlich ist (§ 25 UrhG).
Rechte, Pflichten und Leistungen beider Vertragsparteien
Übergabe und Rückgabe des Werkes/der Werke
Die Bezeichnungen und Beschriftungen am Werk /an den Werken müssen identisch
mit denen in der Werkliste und auf dem Lieferschein sein.
Für Teile des Werks / der Werke, die nicht urheberrechtlich geschützt sind, gelten die Garantie- und Gewährleistungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Veränderung / Vernichtung des Werkes / der Werke durch die Eigentümerin / den Eigentümer
Nach dem geltenden Gesetz wird zwischen einer Veränderung und der beabsichtigten
Vernichtung eines Werkes durch die Eigentümerin / den Eigentümer unterschieden.
Während durch Veränderung das Urheberrecht der Künstlerin / des Künstlers / der
Künstlergruppe verletzt wird, steht es der Eigentümerin/dem Eigentümer hingegen frei,das Werk zu vernichten. Um einer möglichen beabsichtigten Vernichtung entgegenzuwirken,sind vertragliche Regelung notwendig.